Forderung aus Arbeitsrecht | Zivilprozessuale Fragen
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert be- trägt weniger als Fr. 30'000.00.
- Zufertigung an A.________ (1/R), das B.________ GmbH (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. Juni 2021 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 25. Juni 2021 ZK2 2021 36 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, Beklagte und Beschwerdegegnerin, betreffend Forderung aus Arbeitsrecht (Beschwerde gegen die prozessleitende Verfügung des Einzelrichters am Be- zirksgericht Höfe vom 11. Mai 2021, ZEV 2021 4);- hat der Kantonsgerichtspräsident,
Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Verfügung vom
11. Mai 2021 feststellte, dass die Eingabe der Klägerin A.________ (nachfol- gend: Beschwerdeführerin) vom 6. Mai 2021 inhaltlich identisch sei mit derje- nigen vom 16./17. März 2021 und sich daher, wie bereits in der Verfügung vom 7. April 2021 ausgeführt, als weitschweifig erweise, eine Verbesserung sei mit der auf den 4. Mai 2021 datierten Eingabe erfolgt, welche zu den Akten genommen werde, und er zudem verfügte, die Eingaben datiert vom 16./17. März 2021 und 6. Mai 2021 gälten als nicht erfolgt;
- dass der Einzelrichter am Bezirksgericht Höfe mit Schreiben vom
14. Juni 2021 die Eingaben der Beschwerdeführerin ans Bezirksgericht vom
20. Mai 2021 (Postaufgabe) und 7. Juni 2021 (Postaufgabe) zuständigkeits- halber dem Kantonsgericht überwies, nachdem die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 7. Juni 2021 geltend gemacht hatte, bei der Eingabe vom
20. Mai 2021 handle es sich um eine Beschwerde (KG-act. 2 und 3);
- dass es sich beim angefochtenen Entscheid um eine prozessleitende Verfügung handelt, welche nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO nur angefochten werden kann, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht;
- dass eine Beschwerde gemäss Art. 321 ZPO schriftlich und begründet einzureichen ist, die Beschwerde insbesondere konkrete Rechtsbegehren zu enthalten hat, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, und in der Beschwerdebegründung darzulegen ist, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er be- schwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet; mithin im Beschwer- deverfahren eine Rügepflicht besteht, und es somit der beschwerdeführenden
Kantonsgericht Schwyz 3 Partei obliegt, in ihrer Beschwerde im Einzelnen darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Beschwerdegrund krankt, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 14 f zu Art. 321 ZPO; Staehe- lin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, 2. Auflage, S. 505 N 42; Martin H. Sterchi, in: Berner Kommentar, N 17 f. zu Art. 321 ZPO), wobei bei Laienein- gaben etwas weniger strenge Anforderungen verlangt werden dürfen (Frei- burghaus/Afheldt, a.a.O., N 15 zu Art. 321 ZPO; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 18 zu Art. 321 ZPO), eine inhaltliche Nachbesserung nach Ablauf der Be- schwerdefrist jedoch ausgeschlossen ist (Staehelin/Staehelin/Grolimund, a.a.O.; Martin H. Sterchi, a.a.O., N 17 und 22 zu Art. 321 ZPO);
- dass die Beschwerdeführerin diese inhaltlichen Anforderungen nicht erfüllt, indem sie in ihren Eingaben vom 20. Mai 2021 und 7. Juni 2021 nicht darlegt, inwieweit sie durch die angefochtene Verfügung einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil erleidet, und zwar unabhängig davon, ob der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil rechtlicher Natur sein muss oder ob ein bloss tatsächlicher Nachteil genügt (vgl. hierzu: BGer Urteil 4A_550/2011 vom 7. März 2012 E. 2.2 zu Art. 93 BGG; Spühler, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, N 7 zu zu Art. 319 ZPO; Freiburghaus/Afheldt, a.a.O. N 15 zu Art. 319 ZPO);
- dass ein solcher Nachteil auch nicht ersichtlich ist, nachdem der Einzel- richter in der angefochtenen Verfügung die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 4. Mai 2021 entgegengenommen hat;
- dass auf die Beschwerde somit mangels Begründung nicht einzutreten ist;
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- dass die Gerichtskosten gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen sind;
- dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, nachdem keine Be- schwerdeantwort eingeholt worden ist;
- dass das Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;
- dass der Streitwert aufgrund der Verfahrensart unter Fr. 30'000.00 liegt (vgl. auch die früheren Verfahren ZEV 2018 33, ZK2 2019 2 und BGer Urteil 4A_561/2019 vom 11.12.2019 mit einem Streitwert von Fr. 25'725.05);-
Kantonsgericht Schwyz 5 verfügt:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden der Be- schwerdeführerin auferlegt.
3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Art. 113 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) unter den Vorausset- zungen von Art. 93 BGG Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden; vorbehalten bleibt die Geltendmachung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG, die in der gleichen Rechtsschrift bzw. bei alleiniger Einlegung innert derselben Frist einzureichen ist. Die Beschwerdeschrift muss Art. 42 BGG entsprechen. Der Streitwert be- trägt weniger als Fr. 30'000.00.
4. Zufertigung an A.________ (1/R), das B.________ GmbH (1/R), die Vorinstanz (1/A) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 25. Juni 2021 kau